Antrag zur Jahreshauptversammlung:

Beendigung des Katar-Sponsorings beim FC Bayern

Begleitender Antrag auf Satzungsänderung

Zusätzlich zum eigentlich Antrag auf Beendung des Katar-Sponsorings ist auch eine Änderung der Vereinssatzung sinnvoll, um sicherzustellen, dass der FC Bayern München e.V. immer den uneingeschränkten Einfluss auf die FC Bayern München AG hat. Um das Sponsoring von Katar zu beenden, könnte unter Umständen etwa eine Änderung der AG-Satzung erforderlich werden. Aktuell ist aber nicht gewährleistet, dass der e.V. die dafür erforderliche Stimmenmehrheit behält.

Wortlaut des Antrags

Die Mitgliederversammlung möge beschließen:

§ 12 Nr. 1 S. 6 der Satzung des Vereins wird wie folgt geändert (Änderung fett hervorgehoben):

„Für die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung bei der FC Bayern München AG und für sonstige Entscheidungen, durch die ein Gesellschafter der FC Bayern München AG allein oder zusammen mit einem Unternehmen des gleichen Konzerns eine Beteiligung von mehr als 20 % des Kapitals oder Stimmrechte von mehr als 20 % erhält oder durch die die Anteile oder Stimmrechte des FC Bayern München e.V. unter die Grenze von 75 % sinken, bedürfen die Vertreter des FC Bayern München e.V. in der Hauptversammlung der FC Bayern München AG der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.“

Hintergrund

Unsere Profi-Mannschaft gehört zur FC Bayern München AG und nicht unmittelbar zum FC Bayern München e.V., dessen Mitglieder wir sind.

Der FC Bayern München e.V. hält aktuell 75 % der Anteile an der FC Bayern München AG. Der e.V. könnte nach der aktuellen Satzungsregelung allerdings ohne Probleme noch weitere 5 % an der AG verkaufen, sodass er nur noch 70 % der Anteile halten würde. Wir Mitglieder des e.V. würden dazu nicht befragt werden.

Begründung:

Die Änderung bewirkt, dass die Mitgliederversammlung des FC Bayern München e.V. zustimmen muss, sobald die Anteile oder Stimmrechte des Vereins an der AG unter 75% fallen. Bisher liegt diese Grenze bei 70%. Diese Grenze ist willkürlich gewählt. Es macht für die Rechte des FC Bayern München e.V. keinen Unterschied, ob er bspw. 60 % oder 70 % der Anteile an der AG hält. Entscheidend ist, dass der e.V. mindestens 75 % der Anteile hält. Denn wenn diese Grenze unterschritten wird, kann der e.V. nicht mehr selbstständig Satzungsänderungen der AG und andere grundlegende Angelegenheiten der AG beschließen, wie es etwa in Sachen Katar notwendig werden könnte. Stattdessen bräuchte es dafür immer die Zustimmung von Investoren. Damit würde ein grundlegender Teil der Macht des e.V., und damit auch des Einflusses der Mitglieder, über die AG verloren gehen. In einem solchen Fall ist es zumindest angemessen, die Zustimmung der Mitglieder zu diesem Schritt einzuholen. Aktuell hält der e.V. noch genau 75 % der Anteile an der AG. Dieser Zustand muss bewahrt werden.